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Werbung ist nicht gleich Werbung

Suchtmittel-Werbung hat verschiedene Gesichter



Auch PC-Spiele, Soziale Medien, Geldspiele und Medikamente können zu einer Sucht führen. Bild: Gerd Altmann auf Pixabay


Ohne Werbung läuft im gesellschaftlichen Leben praktisch nichts. Werbung ist wichtig, denn sie informiert die Konsumenten über Produkte aller Art, von A wie Auto bis Z wie Zucchetti. Doch was darf die Werbung und was nicht? Gute Frage, denn es ist nicht immer alles logisch und/oder verständlich, was in den Gesetzbüchern steht oder eben auch nicht. Hier ein «kleiner» Einblick in die Welt der Suchtmittel-Werbung.

 

Im Schweizer Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) steht geschrieben: «Das Bundesgesetz gegen den UWG ist ein zentrales Gesetz, das faire Wettbewerbsbedingungen sicherstellen soll. Es schützt vor unlauteren Geschäftspraktiken und gewährleistet somit einen fairen Wettbewerb zum Vorteil der Konsumenten und der Wirtschaft.» Aha und wer überprüft das oder findet die Schlupflöcher?

 

Was ist in der Werbung verboten?  

In der Werbung sind folgende Sachverhalte verboten: «Sich mit fremden Federn schmücken. Versprechen, die man nicht halten kann oder halten will. Verbraucher täuschen und unter Zeitdruck oder Schachmatt setzen (?), mit Selbstverständlichkeiten werben, getarnte oder Vergleichswerbung.» Vielleicht sollte man hier noch den Aspekt der Gleichbehandlung aufführen. Warum? Lesen Sie weiter.

 

Suchtmittel

Ich stellte mir die Fragen, wie es in Sachen Suchtmittel in der Werbung aussieht, denn die Schweiz ist ja grundsätzlich bestens bekannt für ihr breites Regelwerk an Gesetzen. Bei uns ist fast alles geregelt, was es zu regeln gibt, bis hin zur Überregulierung. Anscheinend auch bezüglich der Werbung für Suchtmittel, so möchte man meinen. Falsch, denn hier misst man meiner Meinung stellenweise mit verschiedenen Ellen, wie Sie gleich feststellen werden.

 

Einstiegsdrogen?

Es gibt Sparten, in denen Werbung legitim ist und solche, die es nicht sind, warum das so ist, das weiss der Kuckuck. So viel zum Thema Gleichbehandlung. Ein Beispiel: Alkoholwerbung ist bei gebrannten Wassern (Schnaps / Destillate) ab 15 Volumenprozent (also auch Alkopops) zum Wohle von Kindern und Jugendlichen strikt verboten. Hingegen fallen vergorene Getränke wie Wein, Obstwein, Schaumwein bzw. Champagner und Bier nicht unter das Alkoholgesetz und sind daher von den aufgeführten Werbebestimmungen ausgenommen. Dies, obwohl man Wein, Softgetränke wie Bier und Co eben auch als Einstiegsdroge für Jugendliche bezeichnen kann, ja eigentlich müsste. Und warum sind sogenannte weiche (Soft-) Drogen wie Cannabis verboten, Bier und Co aber ab 16 Jahren erlaubt?

 

Tabak und Co.

In der Schweiz gelten seit dem 1. Oktober 2024 auch strengere Vorschriften für die Werbung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten. An öffentlichen Plakatwänden, im öffentlichen Verkehr, in Kinos, in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Bahnhöfen und Flughäfen sowie auf Sportplätzen ist Werbung für Tabakprodukte aller Art verboten. Das Sponsoring von Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder für ein minderjähriges Publikum ist ebenfalls nicht mehr erlaubt. Im Radio und Fernsehen sind Werbespots für Zigaretten und Tabakerzeugnisse seit 1975 verboten. Siehe Links unten, viel Vergnügen beim Durchforsten des Paragrafen – Dschungels, gespritzt mit einer Portion Beamtendeutsch.

 

Fazit

Bei diesem Regelwerk an Gesetzen blickt ein Normalsterblicher echt nicht durch, da braucht man schon fast eine Ausbildung zum Rechtsanwalt mit der entsprechenden Fachrichtung bezüglich Suchtmittel. Aber wie dem auch sei, ich bin der Meinung, dass nicht nur Alkohol und Tabak unter den Begriff Suchtmittel fallen sollten, sondern alles, was zu einer Sucht führen kann. Zum Beispiel Computerspiele, Medikamente (auch rezeptfrei), Spielcasinos und so weiter. Ich habe mich nämlich schon oft gefragt, warum die Werbung für Medikamente, Spielcasinos und Computerspiele etc. erlaubt sind aber für Tabak und Alkohol ein (Teil-) Werbeverbot gilt. Und so lautet das Fazit des Fazits: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt, ihre Ärztin, in der Apotheke oder die Politiker/innen, welche die Gesetze erlassen/vermasseln oder eben auch nicht. Wie gesagt, das hier ist ein sehr kleiner Einblick in ein gewaltiges Regelwerk an Paragrafen. Wenn Sie mehr erfahren möchten, klicken Sie auf die untenstehenden Links.

 

Links zum Thema

Bundesgesetz über die Werbung mit gebranntem Wasser: siehe unter Art. 42b84 VI. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/48/425_437_457/de#a42b

 

Schweizerische Gesetzgebung im Alkoholbereich

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/politische-auftraege-und-aktionsplaene/politische-auftraege-zur-alkoholpraevention/alkoholpolitik/gesetzgebung.html

 

Bundesgesetz über Tabakprodukte

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/politische-auftraege-und-aktionsplaene/politische-auftraege-zur-tabakpraevention/tabakpolitik-schweiz/tabpg.html

 

Zitat der Woche

Vergleichende Werbung ist in der Wirtschaft verboten und in der Politik die Regel.

Lothar Schmidt, deutscher Politologe und Schriftsteller (1922 - 2015)

 

Clip der Woche

Ausnahmsweise mal kein Musiktipp, sondern ein Video-Clip. Wer glaubt noch an die Ehrlichkeit der Werbung? Tricks der Werbung - Welt der Wunder

https://www.youtube.com/watch?v=2ug36E3xO4E

 

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Dany Kammüller, January 10, 2025 10:04 AM